Wer muss ein Impressum angeben?

In dem Telemediengesetz (§ 5 TMG) ist geregelt, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Pflichtinformationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten haben.

Man muss also zunächst wissen, wer oder was ist ein Dienstanbieter? Das Gesetz sagt hierzu selbst, dass Diensteanbieter jeder ist, der eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (§ 2 Nr. 1 TMG).

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Die Privatsphäre ist geschützt

Privatsphäre ist ein geschütztes Gut. Und dies nicht nur durch das im deutschen Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), sondern auch europarechtlich durch die Art. 8 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt.

Raum zum freien und ungezwungenen Verhalten, das möchte der Gesetzgeber den Menschen mit diesem Recht einräumen. Denn niemand soll befürchten müssen, dass sein privates Verhalten Dritten zur Kenntnis gelangt oder von Dritten beobachtet wird.

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Welche Angaben gehören in das Impressum?

Auf jeden Fall:

– Vorname und Name
– Anschrift (kein Postfach)
– E-Mail-Adresse
– Telefonnummer (oder eine Angabe, wie sonst die unmittelbare Kommunikation mit ihnen möglich ist).
– Umsatzsteueridentifikationsnummer (soweit von Ihnen eine solche beantragt wurde).
– Bitte nicht mit der normalen Steuernummer oder der persönlichen Steueridentifikationsnummer verwechseln.

Und wenn auch redaktionelle Inhalte veröffentlich werden, bitte auch zugleich den inhaltlich Verantwortlichen benennen (Achtung, dies ist immer ein echter Mensch, nicht eine GmbH o.ä.)

Juristische Personen (also z.B. GmbH, UG, Ltd) zusätzlich:
– Rechtsform (GmbH, GbR…)
– Rechtlicher Vertreter (z.B. Geschäftsführer)
– Registereintrag, wenn vorhanden

Und dann gibt es noch weitere Pflichtangaben, die nicht für alle gelten, sondern nur für bestimmte Gruppen:

– Berufsspezifische Angaben (Ärzte, Steuerberater, Anwälte etc.)
– Angabe und Verlinkung einer Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde
– Angaben und Link zur Streitschlichtungsplattform der EU

Also eigentlich gar nicht so viel und gar nicht so schwer, oder?

Steuernummer im Impressum?

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG (Telemediengesetz) müssen Sie die Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben werden, soweit Sie eine solche besitzen.

Oft sehe ich im Impressum von Existenzgründern und Existenzgründerinnen die Steuernummer oder gar die persönliche Steuer-Identifikationsnummer.

Aber diese müssen im Impressum gar nicht genannt werden und sollten zur Vermeidung von Identitätsdiebstahl auch nirgendwo veröffentlicht werden. Continue reading Steuernummer im Impressum?

Impressum ohne eigenen Namen?

Wer als Blogger, Künstler oder Autor nicht mit seinem eigenen Namen in der Öffentlichkeit erscheinen will, nutzt einfach ein Pseudonym.⁣

Aber spätestens im Impressum muss man dann seinen echten Namen nennen (und schon ist alle Geheimniskrämerei vorbei).⁣

Eine Lösung hierfür: Das Pseudonym (sog. Künstlername) im Ausweis eintragen lassen. Nicht zu verwechseln mit einer Anmeldung als Marke, was zusätzlich sinnvoll ist, aber nicht einen Künstlernamen ersetzt.
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