Wir schützen Ihre Privatsphäre

IMPRESSUMSPFLICHT, aber Sie wollen dennoch Ihre Privatanschrift schützen?

Wir haben ein Angebot zum Schutz Ihrer Privatsphäre.

RA Matutis - schützt Ihre Privatsphäre

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Wer als Influencer oder sonst wie unternehmerisch auf Instagram, Facebook, Twitter, einer sonstigen SocialMedia-Plattform oder mit einer Website im Internet unterwegs ist, benötigt unter anderem ein Impressum, in welchem eine „ladungsfähige Anschrift“ anzugeben ist.

Dies kann die Privatanschrift oder die berufliche Anschrift sein.

Nun haben aber vor allem einige Influencer verständlicherweise keine Lust allen Followern einfach die Privatanschrift mitzuteilen. Und extra ein Büro anmieten will vielleicht auch nicht jeder.

Wenn man den Account von seiner Agentur etc. betreiben lässt, also gar nicht selbst der Verantwortliche ist, dann muss im Impressum die Agentur stehen und nicht der Influencer oder Unternehmer.

Aber was, wenn man selbst die Website bzw. den Account betreibt und keine Agentur hat, welche die Verantwortung übernimmt und für Fehler, Urheberrechtsverletzungen etc. den Kopf hinhält?

Dann muss man, um nicht abgemahnt zu werden, zwangsweise seine ladungsfähige Anschrift für Gott und die Welt veröffentlichen.

Stalker, nervtötende Menschen und Verrückte könnten dann Ihnen oder ihren Lieblingsmenschen ohne weiteres einen Besuch abstatten. Keine schöne Vorstellung, oder?

Idee/Lösungsvorschlag:

Eine Zustellungsbevollmächtigung z.B. für den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Denn mit einer entsprechenden Vollmacht ist es möglich, einen Rechtsanwalt zum Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Dann gilt jedes Schreiben, dass dem Anwalt zugeht, zugleich einem selbst als zugegangen. Und der Anwalt darf die wahre Anschrift seines Mandanten in der Regel verschweigen.

Im Jahr 2017 hat das OLG München im Urteil 29 U 8/17 vom 19.10.2017 entschieden, dass reine virtuelle Büros keine ladungsfähige Anschrift darstellen und somit als Verstoß gegen die Impressumspflicht (§ 5 TMG) zu werten sind. Denn entscheidend ist, dass man auch über die Anschrift „geladen“ werden kann, also z.B. wirksam eine Klage zugestellt werden könnte. Bei einem reinen Postfach wäre dies nicht der Fall. Bei einem Anwalt schon.

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Für wen ist dieses Angebot nicht gedacht?

Meine Kanzleianschrift und damit auch meinen Namen gebe ich nicht an x-beliebige Dritte. Zustellbevollmächtigt werden wir im Rahmen dieses Angebotes nur für echte Menschen, also keine juristischen Personen (GmbH, UG, AG, Ltd. etc.).

Der Sinn unserer Dienstleistung ist nicht, dass sich unsere Mandanten hinter unserem Schutz in eine Grauzone oder gar einen rechtswidrigen Bereich begeben und z.B. Hate-Speech, unlauteres Handeln, Adult-Content oder abstruses Zeugs verbreiten. Wir wollen aber Personengruppen wie kleine Nebenerwerbsgründer, von zu Hause aus agierende Blogger und seriöse Journalisten unterstützen, diesen die Arbeit etwas erleichtern und die Angst vor der Öffentlichkeit nehmen.

Und leider muss ich auch jeden Händler, der mit nicht ausschließlich digitalen Waren handelt ablehnen,  da dort die Anschrift zur Warenrücksendung erforderlich ist und ich sonst in meiner Kanzlei Warenrücksendungen stapeln müsste.

Von daher lehne ich auch entsprechende nicht in mein Portfolio oder nicht zu mir passende Mandatsanfragen ab. Verständlich, oder?

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